Norm
StVO §2 Abs1 Z19Rechtssatz
Ein Micro-Scooter ist ein „vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug" im Sinne des § 2 Abs 1 Z 19 StVO. Daran knüpft sich die rechtliche Konsequenz, dass die Benützer von Micro-Scootern keine Fahrzeuglenker, sondern den Regeln für Fußgänger unterworfen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124210Im RIS seit
24.10.2008Zuletzt aktualisiert am
15.11.2012