RS OGH 2008/9/24 7Ob181/08f, 5Ob133/10k, 5Ob166/10p, 3Ob104/14m

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Veröffentlicht am 24.09.2008
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Norm

MRG §16 Abs1 Z5

Rechtssatz

Zur Erfüllung des Formerfordernisses der Schriftlichkeit (das wohl in erster Linie dem Übereilungsschutz des Mieters, aber auch der Beweissicherung dient) ist die Unterschrift beider Vertragsteile auf der Vertragsurkunde (oder die Unterfertigung der Vertragsurkunde nur durch eine Partei mit schriftlicher Zustimmungserklärung der anderen) notwendig. Eine bloß konkludente Zustimmung des anderen Vertragspartners zu einer nur von einer Partei (hier: vom Mieter) unterfertigten Mietzinserhöhungsvereinbarung genügt daher nicht.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 181/08f
    Entscheidungstext OGH 24.09.2008 7 Ob 181/08f
  • 5 Ob 133/10k
    Entscheidungstext OGH 23.09.2010 5 Ob 133/10k
    Vgl auch; Beisatz: Das Schriftformerfordernis des § 16 Abs 1 Z 5 MRG dient vorrangig dem Übereilungsschutz des Mieters, aber auch der Beweissicherung. (T1); Beisatz: Eine in Form einer einfachen E-Mail (ohne qualifizierte elektronische Signatur gemäß § 4 Abs 1 SigG) abgegebene Erklärung des Mieters erfüllt das Schriftlichkeitsgebot des § 16 Abs 1 Z 5 MRG nicht. (T2)
  • 5 Ob 166/10p
    Entscheidungstext OGH 08.03.2011 5 Ob 166/10p
    Beis wie T1; Veröff: SZ 2011/29
  • 3 Ob 104/14m
    Entscheidungstext OGH 21.08.2014 3 Ob 104/14m
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Schriftform nach § 156a Abs 2 IO: An eine solch qualifizierte Mahnung werden hohe Anforderungen gestellt, da der Normzweck darin besteht, den Schuldner eindringlich auf die drohenden schweren Folgen seines Verzugs hinzuweisen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124342

Im RIS seit

24.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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