Norm
MRG §16 Abs1 Z5Rechtssatz
Zur Erfüllung des Formerfordernisses der Schriftlichkeit (das wohl in erster Linie dem Übereilungsschutz des Mieters, aber auch der Beweissicherung dient) ist die Unterschrift beider Vertragsteile auf der Vertragsurkunde (oder die Unterfertigung der Vertragsurkunde nur durch eine Partei mit schriftlicher Zustimmungserklärung der anderen) notwendig. Eine bloß konkludente Zustimmung des anderen Vertragspartners zu einer nur von einer Partei (hier: vom Mieter) unterfertigten Mietzinserhöhungsvereinbarung genügt daher nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124342Im RIS seit
24.10.2008Zuletzt aktualisiert am
16.10.2014