Norm
ABGB §879 Abs1 C1Rechtssatz
Ein „gesetzliches Verbot" im Sinn des § 879 Abs 1 ABGB liegt nur bei einem Verstoß gegen ein Gesetz im materiellen Sinn vor. Ein solches ist eine generelle Norm.
Ein durch einstweilige Verfügung, also durch individuelle richterliche Rechtssetzung, ausgesprochenes Belastungsverbot ist nicht als „gesetzliches Verbot" im Sinn des § 879 Abs 1 ABGB zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124208Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009