RS OGH 2008/9/24 2Ob11/08v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2008
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Norm

ABGB §879 Abs1 C1
EO §382 I

Rechtssatz

Ein „gesetzliches Verbot" im Sinn des § 879 Abs 1 ABGB liegt nur bei einem Verstoß gegen ein Gesetz im materiellen Sinn vor. Ein solches ist eine generelle Norm.

Ein durch einstweilige Verfügung, also durch individuelle richterliche Rechtssetzung, ausgesprochenes Belastungsverbot ist nicht als „gesetzliches Verbot" im Sinn des § 879 Abs 1 ABGB zu beurteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124208

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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