Norm
JN §28Rechtssatz
Vertragsbestimmungen eines Rechtshilfevertrags mit einem ausländischen Staat, wonach Staatsangehörigen jedes Vertragsstaats vor den Gerichten des anderen Vertragsstaats die Verfahrenshilfe unter denselben Bedingungen wie Inländern zu gewähren ist, sprechen gegen die Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung in diesem Staat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124245Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009