Norm
StVO §2 Abs1 Z19Rechtssatz
Micro-Scooter sind sowohl Bewegungsmittel, als auch fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug (zum Beispiel Skate-, Snake- oder Kickboards) ähnlich. Die Benützer von Micro-Scootern dürfen Gehsteige oder Gehwege demnach nur dann befahren, wenn die in § 88 Abs 2 StVO geregelten Voraussetzungen hiefür gegeben sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124213Im RIS seit
24.10.2008Zuletzt aktualisiert am
26.02.2016