RS OGH 2008/9/30 1Ob225/07f

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Veröffentlicht am 30.09.2008
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Norm

AHG §1 Ba
LFG §134a Abs4

Rechtssatz

Aus einer (nicht weiter begründeten) Mitteilung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung im Zusmmenhang mit der Ausstellung eines Flughafenausweises nach § 134a Abs 4 LFG können Amtshaftungsansprüche entstehen. Die Beweislast, dass begründete Bedenken gegen die überprüfte Person im Sinne der Verordnung (eG) Nr 2320/2002 bestanden, trifft die Republik.Eine völlig allgemein gebliebene Behauptung eines „Quellen- und Erkenntnisschutzes" ohne konkrete gesetzliche Normierung ist nicht geeignet, sie von dieser Beweispflicht zu befreien.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124098

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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