Norm
AHG §1 BaRechtssatz
Aus einer (nicht weiter begründeten) Mitteilung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung im Zusmmenhang mit der Ausstellung eines Flughafenausweises nach § 134a Abs 4 LFG können Amtshaftungsansprüche entstehen. Die Beweislast, dass begründete Bedenken gegen die überprüfte Person im Sinne der Verordnung (eG) Nr 2320/2002 bestanden, trifft die Republik.Eine völlig allgemein gebliebene Behauptung eines „Quellen- und Erkenntnisschutzes" ohne konkrete gesetzliche Normierung ist nicht geeignet, sie von dieser Beweispflicht zu befreien.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124098Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009