Norm
ZPO §607Rechtssatz
§ 607 ZPO ordnet ebenso wie seine Vorgängerbestimmung § 594 Abs 1 ZPO idF vor dem SchiedsRÄG 2006 (BGBl I 7/2006) die Gleichstellung eines in der Sache abschließenden Schiedsspruchs mit einem gerichtlichen Urteil an. Auf das Verfahren vor den Schiedsgerichten sind jedoch im Hinblick auf §§594ff ZPO nicht ohne weiteres sämtliche Regelungen der Zivilprozessordnung anzuwenden. Für die Durchführung des Schiedsverfahrens gilt vielmehr weitgehend Parteiautonomie.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124271Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009