RS OGH 2008/10/1 6Ob195/08g, 6Ob156/09y, 6Ob41/09m, 6Ob247/08d, 6Ob41/10p, 6Ob2/10b, 6Ob112/10d, 6Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.2008
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Norm

BWG §39 Abs2
DSG 2000 §4 Z13
DSG 2000 §28 Abs2
DSG 2000 §50
GewO 1994 §152 Abs1

Rechtssatz

Die materiellen Voraussetzungen des Widerspruchsrechts nach § 28 Abs 2 DSG sind lediglich die nicht gesetzlich angeordnete Aufnahme in eine öffentlich zugängliche Datei. § 152 Abs 1 GewO sieht nur ein Verbot der Erteilung von Auskünften über private Verhältnisse, die mit der Kreditwürdigkeit in keinem Zusammenhang stehen, für Gewerbetreibende, die das freie Gewerbe der Auskunftei über Kreditverhältnisse führen, vor. Keinesfalls kann die Bestimmung als gesetzlicher Auftrag zur Datensammlung verstanden werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 195/08g
    Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 195/08g
    Beisatz: Aus der gewerberechtlichen Zulässigkeit des Sammelns bonitätsrelevanter Daten ist eine Einschränkung der ausdrücklich in § 28 Abs 2 DSG statuierten Rechte des Betroffenen nicht abzuleiten. (T1)
    Veröff: SZ 2008/142
  • 6 Ob 156/09y
    Entscheidungstext OGH 12.11.2009 6 Ob 156/09y
    Beisatz: Für die öffentliche Zugängigkeit einer Datei ist nicht erforderlich, dass „jedermann" im wörtlichen Sinne Einsicht in eine bestimmte Datei nehmen kann; es reicht vielmehr aus, dass es einen entsprechend großen Kreis an Abfrageberechtigten gibt und das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme im Einzelfall nicht überprüft wird. (T2)
  • 6 Ob 41/09m
    Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 41/09m
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Die Entgeltpflicht ist ebenso wenig Hindernis für eine öffentlich zugängliche Datei iSd § 28 Abs 2 DSG wie das Erfordernis der Behauptung eines entsprechenden rechtlichen Interesses durch anfragende Personen. (T3)
    Bem: Hier: Vorliegen einer öffentlich zugänglichen Datei aufgrund der Einschränkungen des Zugangs verneint. (T4)
    Veröff: SZ 2010/36
  • 6 Ob 247/08d
    Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 247/08d
    Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2
  • 6 Ob 41/10p
    Entscheidungstext OGH 15.04.2010 6 Ob 41/10p
    Vgl; Beis wie T2 nur: Für die öffentliche Zugängigkeit einer Datei ist nicht erforderlich, dass „jedermann" im wörtlichen Sinne Einsicht in eine bestimmte Datei nehmen kann. (T5)
    Beis wie T3
  • 6 Ob 2/10b
    Entscheidungstext OGH 19.05.2010 6 Ob 2/10b
    Auch; Beisatz: Der Betreiber eines Informationsverbundsystems, der auch teilnehmender Auftraggeber ist, jedoch nicht den konkreten Datensatz geliefert hat, ist nicht passiv legitimiert. (T6)
    Beisatz: Hier: Kleinkreditevidenz (Konsumentenkreditevidenz). (T7)
  • 6 Ob 112/10d
    Entscheidungstext OGH 11.10.2010 6 Ob 112/10d
    Vgl auch
  • 6 Ob 107/12x
    Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 107/12x
    Vgl; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs liegt eine öffentlich zugängliche Datei im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 ? als Grundvoraussetzung für ein Widerspruchs- und Löschungsbegehren nach dessen § 28 Abs 2 ? dann vor, wenn sie einem nicht von vornherein bestimmten, nach außen hin begrenzten Personenkreis zugänglich gemacht wird und der Zugang zur Datei nur von der Entscheidung des Auftraggebers über das ausreichende berechtigte Interesse des Abfragenden abhängig ist. (T8)
    Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Eine Datenbank ist auch als öffentlich zu qualifizieren, wenn Auskunftswerber über dort gespeicherte Daten dann Auskunft erhalten, wenn sie ein rechtliches Interesse an der Auskunft konkret und ausreichend bescheinigen. (T9)
  • 6 Ob 217/16d
    Entscheidungstext OGH 29.05.2017 6 Ob 217/16d
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu bonitätsrelevanten Daten und § 39 Abs 2 BWG. (T10); Veröff: SZ 2017/63
  • 6 Ob 151/17z
    Entscheidungstext OGH 21.11.2017 6 Ob 151/17z
    Vgl auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124264

Im RIS seit

31.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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