RS OGH 2008/10/1 6Ob170/08f

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Veröffentlicht am 01.10.2008
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Norm

ZPO §577 ff

Rechtssatz

Die §§ 577 ff ZPO enthalten keine Regelungen über die Nebenintervention. Die Streitverkündung im Schiedsverfahren ist grundsätzlich zulässig, eine Bindungswirkung ist zumindest jedoch dann abzulehnen, wenn der Streitverkündungsempfänger nicht auch Partei der Schiedsvereinbarung war.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 170/08f
    Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 170/08f
    Beisatz: Die Zuständigkeitsbegründung eines Schiedsgerichts setzt einerseits ein bewusstes und unzweideutiges Opting-out der Schiedsparteien aus der staatlichen Gerichtsbarkeit voraus und andererseits kommen den Schiedsparteien weitgehende Mitwirkungsrechte an der Gestaltung des Schiedsverfahrens und insbesondere auch an der Bestellung der Schiedsrichter zu. (T1); Beisatz: Es wäre mit Art 6 EMRK schwer vereinbar, einen Dritten in ein derartiges Verfahren hineinzuzwingen beziehungsweise ihm dessen Ergebnis zu überbinden, ohne dass er die den Schiedsparteien zukommenden Rechte hätte wahrnehmen können. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124272

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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