Norm
DSG §28 Abs2Rechtssatz
Das Widerspruchsrecht des § 28 Abs 2 DSG ist nicht darauf eingeschränkt, dass sich der Widersprechende gegen seine Aufnahme als Person in die Datei wenden muss. Es stehe ihm auch frei, den Widerspruch nur gegen die Aufnahme bestimmter Datensätze zu erheben und als bloßes Minus die Löschung bloß eines Teils der Eintragung zu begehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124275Im RIS seit
31.10.2008Zuletzt aktualisiert am
16.11.2012