Norm
DSG §28 Abs2Rechtssatz
§ 28 Abs 2 DSG sieht ausdrücklich vor, dass das Widerspruchsrecht „ohne Begründung" ausgeübt werden kann. Daher muss der Betroffene seinen Widerspruch nicht mit der Anführung schutzwürdiger Interessen begründen. Der Gesetzgeber stellt das Löschungsrecht ausschließlich in das Belieben des Betroffenen. Auf eine Dartuung eines besonderen Geheimhaltungsinteresses oder objektiv schutzwürdiger Interessen kommt es nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124274Im RIS seit
31.10.2008Zuletzt aktualisiert am
16.11.2012