RS OGH 2008/10/3 1R206/08a

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Veröffentlicht am 03.10.2008
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Norm

ZPO §§66. 68. 72

Rechtssatz

Waren zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Bewilligung der Verfahrenshilfe keine Anhaltspunkte für eine Mutwilligkeit oder Aussichtslosigkeit der Prozessführung vorhanden, steht einem Rekurs des Prozessgegners, der sich auf nach Bewilligung der Verfahrenshilfe vorgelegte Urkunden beruft und hieraus die Aussichtslosigkeit der Prozessführung ableitet, das Neuerungsverbot entgegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LGKL729:2008:RKL0000064

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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