Norm
ABGB §284f Abs3Rechtssatz
Eine Generalvollmacht („für sämtliche Angelegenheiten") ist einer „schlichten" Vorsorgevollmacht im Sinn des § 284g ABGB nicht gleichzuhalten. Eine solche müsste zum Ausdruck bringen, dass es sich um eine zielgerichtete Vorausverfügung für den Fall des Verlusts der Geschäftsfähigkeit, der Einsichts- und Urteilsfähigkeit handelt. Auch müssen in einer „schlichten" Vorsorgevollmacht die Angelegenheiten konkret angeführt werden, für welche Vollmacht erteilt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124291Im RIS seit
02.11.2008Zuletzt aktualisiert am
11.02.2019