RS OGH 2008/10/3 3Ob154/08f, 7Ob98/12f, 6Ob99/18d, 5Ob172/18g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.2008
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Norm

ABGB §284f Abs3
ABGB §284g
ABGB §1007

Rechtssatz

Eine Generalvollmacht („für sämtliche Angelegenheiten") ist einer „schlichten" Vorsorgevollmacht im Sinn des § 284g ABGB nicht gleichzuhalten. Eine solche müsste zum Ausdruck bringen, dass es sich um eine zielgerichtete Vorausverfügung für den Fall des Verlusts der Geschäftsfähigkeit, der Einsichts- und Urteilsfähigkeit handelt. Auch müssen in einer „schlichten" Vorsorgevollmacht die Angelegenheiten konkret angeführt werden, für welche Vollmacht erteilt wird.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 154/08f
    Entscheidungstext OGH 03.10.2008 3 Ob 154/08f
  • 7 Ob 98/12f
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 7 Ob 98/12f
    nur: Eine „schlichte“ Vorsorgevollmacht im Sinn des § 284g ABGB hat zum Ausdruck zu bringen, dass es sich um eine zielgerichtete Vorausverfügung für den Fall des Verlusts der Geschäftsfähigkeit, der Einsichts? und der Urteilsfähigkeit handelt. Auch müssen in einer „schlichten“ Vorsorgevollmacht die Angelegenheiten konkret angeführt werden, für welche Vollmacht erteilt wird. (T1)
  • 6 Ob 99/18d
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 6 Ob 99/18d
    Vgl; Beisatz: Lautet eine Vorsorgevollmacht auf eine oder mehrere der in § 284f Abs 3 Satz 1 ABGB angeführten Angelegenheiten, so müssen diese ausdrücklich bezeichnet sein.
    Es genügt deshalb beispielsweise nicht, wenn sich die Vollmacht pauschal auf die Einwilligung in sämtliche medizinische Behandlungen oder auf die Verwaltung des gesamten Vermögens bezieht, vielmehr müssen die Angelegenheiten, für welche Vollmacht erteilt wird, konkret angeführt werden. Dafür müssen die Angelegenheiten im Einzelnen zwar nicht genannt werden, es muss aber zumindest eine einigermaßen konkretisierte Bezeichnung erfolgen (etwa „Entscheidung über die Vornahme von Operationen“). Wird diese Voraussetzung nicht eingehalten, so kommt es zu einer „normalen“ bzw „schlichten“ Vollmacht, insoweit die Formulierungen den nach allgemeinem Vollmachtsrecht bestehenden Formerfordernissen entsprechen. (T2)
  • 5 Ob 172/18g
    Entscheidungstext OGH 13.12.2018 5 Ob 172/18g
    Beis ähnlich wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124291

Im RIS seit

02.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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