Norm
ABGB §284bRechtssatz
Mit einer Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte sowie die aufgrund des Gesetzes bevollmächtigten nächsten Angehörigen unterliegen keiner gerichtlichen Kontrolle, was auch für die „schlichte" Vollmacht im Sinn des § 284g ABGB gelten muss. Eine gerichtliche Kontrolle durch Bestellung eines Sachwalters kommt nur bei einem festgestellten Überwachungsbedarf in Frage. Ob ein Überwachungsbedarf besteht, kann erst nach entsprechenden Erhebungen über die Fähigkeiten und die Verlässlichkeit des Bevollmächtigten beantwortet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124290Im RIS seit
02.11.2008Zuletzt aktualisiert am
16.06.2015