Norm
AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IE2Rechtssatz
Unter Vertreter im Sinn des § 127 AußStrG sind die gesetzlichen und die gewillkürten Vertreter zu verstehen. Die Frage, ob der Vertreter nur im Namen des Betroffenen oder auch im eigenen Namen rekurrieren darf, konnte offen gelassen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124293Im RIS seit
02.11.2008Zuletzt aktualisiert am
09.12.2014