RS OGH 2008/10/8 16Ok5/08, 16Ok2/11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.2008
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Norm

KartG 1988 §42
KartG 2005 §29
EGV Art81

Rechtssatz

Einer juristischen Person ist das wettbewerbswidrige Verhalten ihrer Organe und sonstigen Entscheidungsträger insoweit zuzurechnen, als diese in Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben handeln oder ihr Verhalten auf dienstlichen Weisungen beruht.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 5/08
    Entscheidungstext OGH 08.10.2008 16 Ok 5/08
  • 16 Ok 2/11
    Entscheidungstext OGH 05.12.2011 16 Ok 2/11
    Vgl auch; Beisatz: Für das kartellrechtliche Geldbußenverfahren gegen juristische Personen ist die im KartG bestehende Gesetzeslücke zur Frage, wann Fahrlässigkeit vorliegt, wegen des gleichen Regelungszwecks durch analoge Anwendung von § 3 Abs 3 VbVG zu schließen und damit der Maßstab einer objektiven Sorgfaltswidrigkeit anzulegen. Fahrlässigkeit ist dann anzunehmen, wenn die für das Unternehmen zurechenbar handelnde Person die jeweilige Zuwiderhandlung bei Aufwendung einer nach den Umständen gebotenen und zumutbaren Sorgfalt hätte erkennen können. (T1)
    Veröff: SZ 2011/142

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124134

Im RIS seit

07.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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