Norm
ZPO §28Rechtssatz
Die Bundeswettbewerbsbehörde als Amtspartei muss sich auch im Verfahren vor dem Kartellobergericht nicht durch Rechtsanwälte vertreten lassen, sie ist also persönlich von der Anwaltspflicht ausgenommen. Damit besteht ihr gegenüber keine über die allgemeine Anleitungs- und Belehrungspflicht hinausgehende erweiterte Manuduktionspflicht, wie sie sonst gegenüber rechtsunkundigen und nicht durch Rechtsanwälte vertretenen Parteien geboten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124137Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009