RS OGH 2008/10/8 16Ok5/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.2008
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Norm

ZPO §28
AußStrG 2005 §14
KartG 2005 §49 Abs1

Rechtssatz

Die Bundeswettbewerbsbehörde als Amtspartei muss sich auch im Verfahren vor dem Kartellobergericht nicht durch Rechtsanwälte vertreten lassen, sie ist also persönlich von der Anwaltspflicht ausgenommen. Damit besteht ihr gegenüber keine über die allgemeine Anleitungs- und Belehrungspflicht hinausgehende erweiterte Manuduktionspflicht, wie sie sonst gegenüber rechtsunkundigen und nicht durch Rechtsanwälte vertretenen Parteien geboten ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124137

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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