Norm
ABGB §520Rechtssatz
Der Grundsatz des § 520 ABGB, wonach der Fruchtgenussberechtigte im Fall der Rückstellung der Sache an den Eigentümer einen Anspruch auf „billige Abfindung" hat, gilt auch für den Fall der vorzeitigen Auflösung des Fruchtgenussrechts durch den Eigentümer in Analogie zu § 1118 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124300Im RIS seit
07.11.2008Zuletzt aktualisiert am
16.10.2015