RS OGH 2008/10/8 9Ob28/08w, 2Ob119/12g, 2Ob99/13t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.2008
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Norm

ABGB §1295 IId4b1
ABGB §1319a D

Rechtssatz

Der „Spätheimkehrer", der erst nach Pistenschluss abfährt, ist zu besonderer Vorsicht verpflichtet. Er muss nicht nur damit rechnen, dass nichts mehr gegen natürliche Hindernisse, die den Pistenzustand betreffen, unternommen wird; er muss vielmehr mit Arbeiten auf der Piste rechnen, die nur um diese Zeit überhaupt oder ausreichend intensiv ausgeführt werden können. Bei der Abgrenzung, welche Gefahren auch außerhalb der Betriebszeit atypisch sind, ist vor allem nach dem Ingerenzprinzip zwischen natürlichen und künstlichen Gefahrenquellen zu unterscheiden. Natürliche Gefahrenstellen sind nach Pistenschluss im Allgemeinen nicht beziehungsweise nur in Ausnahmefällen zu sichern; künstliche nur, wenn ihre Gefährlichkeit über das bei derartigen Erhaltungsarbeiten Übliche hinausgeht.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 28/08w
    Entscheidungstext OGH 08.10.2008 9 Ob 28/08w
    Beisatz: Ein über die Piste gespanntes Stahlseil („Seilwindenpräparierung") stellt auch nach Pistenschluss eine atypische Gefahr dar. (T1)
    Veröff: SZ 2008/146
  • 2 Ob 119/12g
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 2 Ob 119/12g
    nur: Der „Spätheimkehrer", der erst nach Pistenschluss abfährt, muss mit Arbeiten auf der Piste rechnen, die nur um diese Zeit überhaupt oder ausreichend intensiv ausgeführt werden können. (T2)
    Beis wie T1; Beisatz: Für die Frage, ob die Lift- und Pistenbetreiberin ein Verschulden am Unfall eines „Spätheimkehrers“ trifft, ist entscheidend, ob ihre Absicherungsmaßnahmen hinsichtlich einer Seilwindenpräparierung ausreichend waren. (T3)
  • 2 Ob 99/13t
    Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 99/13t
    Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124299

Im RIS seit

07.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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