Norm
ABGB §1295 IId4b1Rechtssatz
Der „Spätheimkehrer", der erst nach Pistenschluss abfährt, ist zu besonderer Vorsicht verpflichtet. Er muss nicht nur damit rechnen, dass nichts mehr gegen natürliche Hindernisse, die den Pistenzustand betreffen, unternommen wird; er muss vielmehr mit Arbeiten auf der Piste rechnen, die nur um diese Zeit überhaupt oder ausreichend intensiv ausgeführt werden können. Bei der Abgrenzung, welche Gefahren auch außerhalb der Betriebszeit atypisch sind, ist vor allem nach dem Ingerenzprinzip zwischen natürlichen und künstlichen Gefahrenquellen zu unterscheiden. Natürliche Gefahrenstellen sind nach Pistenschluss im Allgemeinen nicht beziehungsweise nur in Ausnahmefällen zu sichern; künstliche nur, wenn ihre Gefährlichkeit über das bei derartigen Erhaltungsarbeiten Übliche hinausgeht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124299Im RIS seit
07.11.2008Zuletzt aktualisiert am
29.10.2013