TE Vwgh Erkenntnis 2005/2/18 2002/02/0275

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Veröffentlicht am 18.02.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §57;
StVO 1960 §89a Abs7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des KM in Wien, vertreten durch Dr. Herbert Hochegger, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Brucknerstraße 4, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 26. September 2002, Zl. MA 65 - 645/2002, betreffend Zurückweisung einer Vorstellung in Angelegenheit Kostenvorschreibung nach der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 16. Oktober 2001 wurde der W.-AG gemäß § 57 AVG in Verbindung mit § 89a Abs. 7 StVO Kostenersatz vorgeschrieben.

Die dagegen erhobene Vorstellung vom 29. Oktober 2001 wurde mit dem an den Beschwerdeführer gerichteten Bescheid vom 12. Juni 2002 zurückgewiesen. Die dagegen von ihm erhobene Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. September 2002 abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht u.a. hervor, der Beschwerdeführer sei mit der erwähnten Vorstellung vom 29. Oktober 2001 nicht für die W.-AG, sondern im eigenen Namen - für sich selbst - eingeschritten. Schon damit ist die belangte Behörde im Recht:

Abgesehen vom "Kopf" dieses vom Beschwerdeführer unterfertigten Schreibens, der den Namen des Beschwerdeführers enthält, ergibt sich auch aus dem Inhalt desselben keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass das Rechtsmittel nicht im eigenen, sondern im Namen der W.-AG eingebracht werde; im Hinblick auf den insoweit eindeutigen Inhalt desselben lag auch kein "Zweifelsfall" im Sinne des Erkenntnisses eines hg. verstärkten Senates vom 19. Dezember 1984, Slg. Nr. 11 625/A, vor, sodass sich die im Instanzenzug erfolgte Zurückweisung dieser Vorstellung als rechtmäßig erweist.

Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer mit seinem weiteren Vorbringen, das Fahrzeug sei nicht verkehrsbehindernd bzw. sei "gerechtfertigt" abgestellt gewesen (sodass die Kostenvorschreibung zu Unrecht erfolgt sei), dass es im Beschwerdefall - weil nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides - darum nicht geht.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war daher - ohne dass es eines näheren Eingehens in ihren Inhalt bedurfte - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 18. Februar 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002020275.X00

Im RIS seit

16.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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