Norm
KartG 2005 §54Rechtssatz
Das Kartellgesetz sieht nicht vor, dass die Rahmengebühr zu kürzen wäre, wenn sich der Antrag nur auf einen räumlich begrenzten Markt bezieht. Die räumliche Ausdehnung des vom Antrag betroffenen Markts ist vielmehr beim Kriterium der wirtschaftlichen Bedeutung zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124035Im RIS seit
07.11.2008Zuletzt aktualisiert am
20.11.2013