Norm
KSchG §31e Abs3Rechtssatz
Bei Reisekosten von € 42,-- pro Person und pro Tag stellt dieser Betrag das Maximum für den Ersatz entgangener Urlaubsfreude dar; wird der Zweck des Urlaubes etwa zur Hälfte vereitelt, scheint ein Ersatzbetrag von € 20,-- angemessen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00469:2008:RRD0000033Zuletzt aktualisiert am
03.02.2009