RS OGH 2008/10/14 6R284/08v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.2008
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Norm

KSchG §31e Abs3

Rechtssatz

Bei Reisekosten von € 42,-- pro Person und pro Tag stellt dieser Betrag das Maximum für den Ersatz entgangener Urlaubsfreude dar; wird der Zweck des Urlaubes etwa zur Hälfte vereitelt, scheint ein Ersatzbetrag von € 20,-- angemessen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00469:2008:RRD0000033

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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