RS OGH 2008/10/14 4Ob158/08a, 4Ob129/13v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.2008
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Norm

UWG §1 Abs4 Z3 D1a
UWG §2 Abs1 A1
UWG §2 A2

Rechtssatz

Eine Geschäftspraxis ist irreführend, wenn ihre Anwendung das Ziel hat, die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen, und sie unrichtige Angaben enthält oder sonst geeignet ist, einen Marktteilnehmer in Bezug auf das Produkt derartig zu täuschen, dass dieser dazu veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 158/08a
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 4 Ob 158/08a
  • 4 Ob 129/13v
    Entscheidungstext OGH 22.10.2013 4 Ob 129/13v
    Vgl aber; Bem: Die allein mit Wertrelationen begründete Rechtsprechung zur Unzulässigkeit von Vorspannangeboten wird nicht aufrecht erhalten; siehe nunmehr RS0129064. (T1); Veröff: SZ 2013/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124259

Im RIS seit

13.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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