RS OGH 2008/10/14 10ObS119/08k, 10ObS21/10a, 10ObS166/10z, 10ObS49/12x, 10ObS4/16k, 10ObS53/17t, 10O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.2008
beobachten
merken

Norm

ASGG §65
ASGG §67
ASGG §73
ASVG §131
ASVG §133
Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art22

Rechtssatz

Wenn der Versicherte sein ursprüngliches Begehren auf Genehmigung einer Krankenbehandlung in einem anderen Mitgliedstaat im Sinn des Art 22 Abs 1 lit c Zi VO 1408/71 (Sachleistungsaushilfe) nicht weiter verfolgen möchte, sondern statt dessen eine Kostenerstattung (wegen unberechtigter Verweigerung der Sachleistungsaushilfe) anstrebt, hat er die Möglichkeit, den Bescheid des Sozialversicherungsträgers über das Nichtbestehen eines Anspruchs des Versicherten auf Krankenbehandlung in einem anderen Mitgliedstaat mittels Feststellungsklage zu bekämpfen. Auch eine Umwandlung eines ursprünglichen Leistungsbegehrens in ein Feststellungsbegehren ist grundsätzlich möglich, sofern das Feststellungsbegehren zeitlich und umfangmäßig nicht über den mit der Leistungsklage geltend gemachten Anspruch hinausgeht. Hingegen ist es dem Versicherten nach dem in Sozialrechtssachen geltenden Grundsatz der sukzessiven Kompetenz verwehrt, gegen einen Bescheid des Krankenversicherungsträgers, mit dem ein Antrag auf Krankenbehandlung im Ausland im Rahmen der Sachleistungsaushilfe abgewiesen wurde, eine auf Kostenerstattung für die dem Versicherten für diese Behandlung entstandenen Auslagen gerichtete Klage einzubringen. Bei der Sachleistungsaushilfe und Kostenerstattung handelt es sich um Leistungsansprüche verschiedener Art, welche in einem Verfahren nicht gegeneinander ausgetauscht werden können. Da der Streitgegenstand des gerichtlichen Sozialrechtsverfahrens mit jenem des vorgeschalteten Verwaltungsverfahrens ident sein muss und ein „Austausch" der Art der begehrten Leistungen nicht zulässig ist, fehlt es für solche Begehren an einer „darüber" ergangenen Entscheidung des Versicherungsträgers.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 119/08k
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 10 ObS 119/08k
    Veröff: SZ 2008/152
  • 10 ObS 21/10a
    Entscheidungstext OGH 23.03.2010 10 ObS 21/10a
    Vgl auch; Beisatz: Wurde vom Versicherungsträger mit einem Bescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs des Versicherten auf Kostenübernahme für ein Heilmittel entschieden, so steht dem Betroffen die seinem Rechtsstandpunkt entsprechende Feststellungsklage offen, wenn eine Leistungsklage (noch) nicht in Betracht kommt. (T1)
    Beisatz: Hier: Eine auf Kostenerstattung gerichtete Leistungsklage kommt im vorliegenden Fall (noch) nicht in Betracht, weil die Klägerin das ihr von einem Facharzt verordnete Heilmittel nicht bezogen (und bezahlt) hat. Auch in diesem Fall ist aber eine Feststellungsklage des Versicherten darüber, dass eine Leistungspflicht des Krankenversicherungsträgers (über den Gesamtvertrag und den Erstattungskodex hinaus) besteht, zulässig. (T2)
  • 10 ObS 166/10z
    Entscheidungstext OGH 01.03.2011 10 ObS 166/10z
    Auch
  • 10 ObS 49/12x
    Entscheidungstext OGH 24.07.2012 10 ObS 49/12x
    Vgl auch; Veröff: SZ 2012/73
  • 10 ObS 4/16k
    Entscheidungstext OGH 10.05.2016 10 ObS 4/16k
    Auch; Veröff: SZ 2016/51
  • 10 ObS 53/17t
    Entscheidungstext OGH 18.07.2017 10 ObS 53/17t
    Auch
  • 10 ObS 22/18k
    Entscheidungstext OGH 14.03.2018 10 ObS 22/18k
    Auch
  • 10 ObS 94/18y
    Entscheidungstext OGH 13.09.2018 10 ObS 94/18y
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124349

Im RIS seit

13.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten