Norm
Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 37R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung allgRechtssatz
In jenen Fällen, in denen ein anderer Mitgliedstaat (als Beschäftigungsstaat) vorrangig für die Familienleistungen zuständig ist, während Österreich als nachrangig zuständiger Staat festgestellt wurde, hat Österreich lediglich allfällige Ausgleichszahlungen zu leisten. Darunter ist im Bereich des Kinderbetreuungsgeldes der Differenzbetrag zwischen der Höhe der dem Kinderbetreuungsgeld nach Sinn und Zweck vergleichbaren ausländischen Leistung (hier: das deutsche Bundes- und Landeserziehungsgeld bzw das neue deutsche Elterngeld) und dem Kinderbetreuungsgeld zu verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124282Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009