RS OGH 2008/10/14 8Ob120/08t, 9Ob33/15s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.2008
beobachten
merken

Norm

AußStrG 2005 §25 Abs1 Z4
KO §187 Abs3 Z3

Rechtssatz

Das Verfahren über den Unterhaltsherabsetzungsantrag der unterhaltspflichtigen Kindesmutter wird durch die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen der Kindesmutter, der die Eigenverwaltung überlassen wurde, nicht gemäß § 25 Abs 1 Z 4 AußStrG unterbrochen. Der Grundsatz, dass auch das Schuldenregulierungsverfahren als Konkursverfahren verfahrensunterbrechende Wirkung entfaltet, gilt bei Eigenverwaltung des Schuldners nämlich immer nur dann, wenn die Prozessführungsbefugnis des Schuldners durch die Notwendigkeit der Einholung einer gerichtlichen Genehmigung nach § 187 Abs 1 Z 3 KO eingeschränkt ist. Einer solchen Genehmigung bedarf die Kindesmutter im konkreten Fall jedoch nicht, weil gemäß § 101 Abs 2 AußStrG im Verfahren über Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes kein Kostenersatz stattfindet und daher das Argument, auch bei Passivprozessen bedürfe der Schuldner wegen der Kostenfolgen der gerichtlichen Genehmigung, hier nicht schlagend ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124278

Im RIS seit

13.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten