Norm
AußStrG 2005 §25 Abs1 Z4Rechtssatz
Das Verfahren über den Unterhaltsherabsetzungsantrag der unterhaltspflichtigen Kindesmutter wird durch die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen der Kindesmutter, der die Eigenverwaltung überlassen wurde, nicht gemäß § 25 Abs 1 Z 4 AußStrG unterbrochen. Der Grundsatz, dass auch das Schuldenregulierungsverfahren als Konkursverfahren verfahrensunterbrechende Wirkung entfaltet, gilt bei Eigenverwaltung des Schuldners nämlich immer nur dann, wenn die Prozessführungsbefugnis des Schuldners durch die Notwendigkeit der Einholung einer gerichtlichen Genehmigung nach § 187 Abs 1 Z 3 KO eingeschränkt ist. Einer solchen Genehmigung bedarf die Kindesmutter im konkreten Fall jedoch nicht, weil gemäß § 101 Abs 2 AußStrG im Verfahren über Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes kein Kostenersatz stattfindet und daher das Argument, auch bei Passivprozessen bedürfe der Schuldner wegen der Kostenfolgen der gerichtlichen Genehmigung, hier nicht schlagend ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124278Im RIS seit
13.11.2008Zuletzt aktualisiert am
16.09.2021