Norm
EO §308 Abs1 ARechtssatz
Zu den Rechtshandlungen, die ein Überweisungsgläubiger gemäß § 308 Abs 1 EO setzen darf, gehört auch eine Antragstellung, wenn zur Geltendmachung der Forderung des Verpflichteten - soweit hier von Interesse - ein Antrag im Verwaltungsverfahren notwendig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124279Im RIS seit
13.11.2008Zuletzt aktualisiert am
20.11.2012