Norm
StPO §249 Abs3Rechtssatz
Die Beiziehung einer Person mit besonderem Fachwissen zur Befragung eines Sachverständigen gemäß § 249 Abs 3 StPO kommt nur dem Angeklagten, nicht aber anderen Verfahrensbeteiligten zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124176Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009