RS OGH 2008/10/16 15Os131/08s

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Veröffentlicht am 16.10.2008
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Norm

StPO §249 Abs3

Rechtssatz

Die Beiziehung einer Person mit besonderem Fachwissen zur Befragung eines Sachverständigen gemäß § 249 Abs 3 StPO kommt nur dem Angeklagten, nicht aber anderen Verfahrensbeteiligten zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124176

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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