Norm
StGB §28 GRechtssatz
Die Reichweite des - sich auch auf das Zusammentreffen gerichtlich strafbarer mit verwaltungsbehördlich zu ahndenden strafbaren Handlungen beziehenden - Verbots der mehrfachen Verfolgung und Verurteilung nach Art 4 des siebenten Zusatzprotokolls zur MRK ist unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit jedweder staatlicher Sanktionen an Hand der Prinzipien der Konkurrenzlehre in einem normativen Wertungsakt zu ermitteln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124161Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009