RS OGH 2008/10/16 15Os89/08i, Bsw14939/03, 11Os196/09x, 12Os95/11d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2008
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Norm

7.ZPMRK Art4

Rechtssatz

Kein Verstoß gegen das Verbot des ne-bis-in-idem nach Art 4 des siebenten Zusatzprotokolls zur MRK liegt im Fall gesonderter Verfolgung und Bestrafung einer Tat sowohl durch das Gericht als auch die Verwaltungsbehörde vor, wenn die zusammentreffenden Delikte nicht dieselben wesentlichen Tatbestandsmerkmale aufweisen, sodass zur vollen Auswertung des Unrechtsgehalts die Betrachtung unter dem Aspekt mehrerer einander ergänzender Tatbestände erforderlich ist.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 89/08i
    Entscheidungstext OGH 16.10.2008 15 Os 89/08i
  • Bsw 14939/03
    Entscheidungstext AUSL EGMR 10.02.2009 Bsw 14939/03
    Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Art. 4 7.ZPMRK ist so zu verstehen, dass er die Verfolgung oder Anklage einer zweiten „strafbaren Handlung“ verbietet, wenn diese auf identischen Tatsachen oder auf Tatsachen beruht, die im Wesentlichen dieselben sind. (Bem: Sergey Zolotukhin gegen Russland) (T1); Veröff: NL 2009,37
  • 11 Os 196/09x
    Entscheidungstext OGH 02.03.2010 11 Os 196/09x
    Vgl
  • 12 Os 95/11d
    Entscheidungstext OGH 18.10.2011 12 Os 95/11d
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124159

Im RIS seit

15.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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