RS OGH 2008/10/17 3Nc66/08y, 3Nc50/08w, 3Nc67/08w, 6Nc21/09d, 8Nc27/09a, 3Nc9/10v, 3Nc8/10x, 5Nc21/0

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Veröffentlicht am 17.10.2008
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Norm

JN §28 Abs1 Z2
JN §28 Abs4

Rechtssatz

Nach § 28 Abs 4 zweiter Satz JN hat der Kläger in streitigen bürgerlichen Rechtssachen das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 28 Abs 1 Z 2 JN zu behaupten und zu bescheinigen. Auch in anderen zivilgerichtlichen Verfahren hat die eine Ordination anregende Person das Bestehen der Voraussetzungen einer Ordination zu behaupten, insbesondere auch in Exekutionssachen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124087

Im RIS seit

16.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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