Norm
MSchG §55Rechtssatz
1. Der zur Rechnungslegung Verpflichtete muss aus den ihm zur Verfügung stehenden bzw verfügbaren Unterlagen die entsprechenden Geschäftsvorgänge für den Berechtigten darlegen. Der Rechnungslegungspflicht wird nicht schon dadurch entsprochen, dass Rechnungen und Unterlagen übergeben werden.
2. Auch dem Rechnungslegungspflichtigen steht der Einwand der Unmöglichkeit der Leistung zu. Die Leistung ist aber nicht unmöglich, wenn eine ernstzunehmende Chance besteht, dass der Verpflichtete die zur Rechnungslegung notwendigen Urkunden beschaffen kann.
3. Mangels besonderer Vereinbarung gelten auch bei einem Teilvergleich die aliquoten Prozesskosten als gegenseitig aufgehoben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2008:RW0000429Zuletzt aktualisiert am
09.02.2009