Norm
StPO §268Rechtssatz
Die nach Urteilsverkündung einem Angeklagten zu erteilende Rechtsmittelbelehrung hat nicht nur die Aufklärung darüber zu umfassen, inwieweit die Möglichkeit besteht, das Urteil mit Rechtsmitteln zu bekämpfen, sondern unter anderem auch die Belehrung über die dreitägige Frist (einschließlich der Nennung des letzten Tages derselben), binnen der die Rechtsmittel bei sonstigem Ausschluss anzumelden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124108Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009