Norm
StPO §281 Abs1 Z8 CaRechtssatz
Allgemeine Mindestvoraussetzungen zur inhaltlichen Bejahung oder Verneinung der Identität von Anklage- und Urteilsgegenstand lassen sich nur typischerweise angeben, nicht aber begriffslogisch fassen. Zu sehr kommt es auf die faktischen Umstände des Einzelfalls unter dem Aspekt eines fairen, die Interessen von Anklage und Verteidigung sichernden Verfahrens an. Mehr oder minder relevant sind Zeit, Ort und Gegenstand der Tat, die Bezeichnung von Tatopfern sowie der vom Täter ins Auge gefasste strafgesetzwidrige Erfolg.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124106Im RIS seit
20.11.2008Zuletzt aktualisiert am
18.10.2018