RS OGH 2008/10/21 11Os112/08t (11Os113/08i), 12Os85/18v

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Veröffentlicht am 21.10.2008
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Norm

StPO §281 Abs1 Z8 Ca

Rechtssatz

Allgemeine Mindestvoraussetzungen zur inhaltlichen Bejahung oder Verneinung der Identität von Anklage- und Urteilsgegenstand lassen sich nur typischerweise angeben, nicht aber begriffslogisch fassen. Zu sehr kommt es auf die faktischen Umstände des Einzelfalls unter dem Aspekt eines fairen, die Interessen von Anklage und Verteidigung sichernden Verfahrens an. Mehr oder minder relevant sind Zeit, Ort und Gegenstand der Tat, die Bezeichnung von Tatopfern sowie der vom Täter ins Auge gefasste strafgesetzwidrige Erfolg.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124106

Im RIS seit

20.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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