Beisatz: Wenn also der einzelne Wohnungseigentümer nach der im Innenverhältnis zwischen den Wohnungseigentümern geltenden Rechts- und Gebrauchsordnung rechtlich auch in der Lage ist, alleine die Schadensursache zu beseitigen, ist die alleinige Passivlegitimation dieses Wohnungseigentümers zu bejahen. Kann aber ohne Zusammenwirken aller Mit- oder Wohnungseigentümer die geschuldete Leistung nicht erbracht werden, entsteht entgegen
§ 890 ABGB nicht eine Solidarschuld, sondern eine Gesamthandschuld, weshalb die Leistungserbringung auch bloß von allen gemeinsam verlangt werden kann. (T1); Beisatz: Einem nicht zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümer fehlt, auch wenn er über die Mehrheit der Anteile verfügt („Dominator“), die Möglichkeit, an einem allgemeinen Teil der Liegenschaft Maßnahmen zur Entsprechung einer Unterlassungsverpflichtung nach
§ 364 Abs 2 ABGB unmittelbar und eigenmächtig umzusetzen. (T2); Beisatz: Von der rechtlichen Möglichkeit des Verwalters von Wohnungseigentum zur Verhinderung der Störungshandlungen kann nur die Rede sein, soweit es sich um Maßnahmen handelt, die der ordentlichen Verwaltung zuzuordnen sind; darüber hinaus müsste der Verwalter dadurch auch faktisch imstande sein, die Störungshandlungen zu verhindern. (T3)