Norm
ABGB §879 DIIIRechtssatz
Sind mehr als zwei Personen am (angeblich) wucherischen Geschäft beteiligt und soll ein Leistungsbegehren nicht gegen alle anderen Beteiligten gerichtet werden, muss - jedenfalls bei Unteilbarkeit des Schuldverhältnisses - ein Gestaltungsbegehren auf Feststellung der Nichtigkeit des Geschäfts wegen Wuchers erhoben werden, das sich auch gegen alle übrigen Beteiligten richtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124343Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009