Norm
ABGB §427Rechtssatz
Bei der Besitzanweisung erklärt der Übergeber, für den ein Dritter die Sache entweder als bloßer Inhaber oder als Rechtsbesitzer innehat, dieser solle die Sache ab einem bestimmten Zeitpunkt oder bei Eintritt einer Bedingung für den Übernehmer innehaben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124252Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009