Norm
StVO §38 Abs4 Satz3Rechtssatz
Die Bestimmung des § 38 Abs 4 Satz 3 StVO enthält keine Vorrang-, sondern eine allgemeine Verhaltensregel, die sowohl beim Rechtseinbiegen als auch beim Linkseinbiegen zu beachten ist. Aus diesem Grund kommt auch kein Vorrangverzicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124317Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009