Norm
BodenmarkierungsV §16 Abs1Rechtssatz
Ein aus einem Fußgängerübergang und einer Radfahrerüberfahrt „kombinierter Schutzweg", bei dem diese Verkehrsflächen in der Weise „übereinandergelegt" sind, dass zu beiden Seiten der Schutzwegmarkierung - versetzt zu den Balken des Zebrastreifens - die unterbrochenen quadratischen Felder der Radfahrerüberfahrt angebracht sind, lässt das Verhältnis von Fußgängern und Radfahrern zu den herannahenden Fahrzeuglenkern insoferne unberührt, als sich diese nicht mit Erfolg auf die allfällige Unzulässigkeit der Ausführung der Bodenmarkierungen berufen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124316Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009