RS OGH 2008/11/4 10ObS107/08w, 10ObS18/15t, 10ObS55/17m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.2008
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Norm

ASVG §252 Abs2 Z1

Rechtssatz

Das vollendete 27. Lebensjahr stellt für den Anspruch auf Waisenpension eine Altershöchstgrenze dar. Ein darüberhinausgehender Anspruch auf Waisenpension kommt auch im Hinblick auf die Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes nicht in Betracht. Gegen diese Rechtslage bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 107/08w
    Entscheidungstext OGH 04.11.2008 10 ObS 107/08w
    Veröff: SZ 2008/162
  • 10 ObS 18/15t
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 10 ObS 18/15t
    Auch; Beisatz: Hier: Anspruch auf Kinderzuschuss sowie Richtsatzerhöhung für den Anspruch auf Ausgleichszulage. (T1)
  • 10 ObS 55/17m
    Entscheidungstext OGH 13.06.2017 10 ObS 55/17m
    Auch; Beisatz: Seit der 44. ASVG?Novelle stellt die Vollendung des 27. Lebensjahres keine relative, sondern eine absolute Altersgrenze dar, die eine Verlängerung der Kindeseigenschaft in keinem Fall mehr zulässt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124265

Im RIS seit

04.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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