Norm
ASVG §252 Abs2 Z1Rechtssatz
Das vollendete 27. Lebensjahr stellt für den Anspruch auf Waisenpension eine Altershöchstgrenze dar. Ein darüberhinausgehender Anspruch auf Waisenpension kommt auch im Hinblick auf die Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes nicht in Betracht. Gegen diese Rechtslage bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124265Im RIS seit
04.12.2008Zuletzt aktualisiert am
18.07.2017