RS OGH 2008/11/4 12Os159/08m

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Veröffentlicht am 04.11.2008
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Norm

StGB §65 Abs2
StPO §178
StPO §178 Abs1 Z2

Rechtssatz

Bei der Ermittlung der Höchstdauer der Untersuchungshaft ist bei strafbaren Handlungen im Ausland unter Umständen ausländisches Recht als Vergleichsnorm zur Bestimmung der Gesamtauswirkungen im Sinn des § 65 Abs 2 StGB (und damit auch für die gemäß § 178 Abs 1 Z 2 StPO zu beachtenden Grenzen) heranzuziehen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 159/08m
    Entscheidungstext OGH 04.11.2008 12 Os 159/08m
    Beisatz: Hier: Security Exchange Act (U.S. Code Title 15 Chapter 2b § 78j) im Zusammenhang mit dem nach österreichischer Rechtslage nach der Verdachtslage heranzuziehenden gewerbsmäßig schweren Betrug nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124407

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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