Norm
StGB §65 Abs2Rechtssatz
Bei der Ermittlung der Höchstdauer der Untersuchungshaft ist bei strafbaren Handlungen im Ausland unter Umständen ausländisches Recht als Vergleichsnorm zur Bestimmung der Gesamtauswirkungen im Sinn des § 65 Abs 2 StGB (und damit auch für die gemäß § 178 Abs 1 Z 2 StPO zu beachtenden Grenzen) heranzuziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124407Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009