RS OGH 2008/11/4 11Os118/08z (11Os153/08x, 11Os154/08v), 12Os116/09i, 15Os126/09g, 14Os125/15m, 15Os

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Veröffentlicht am 04.11.2008
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Norm

StPO §294 Abs5

Rechtssatz

Der zweite Satz des § 294 Abs 5 StPO sieht vor, dass vom Oberlandesgericht von Amts wegen die Vorführung des verhafteten Angeklagten zum Gerichtstag über die öffentliche Verhandlung zu veranlassen ist, es sei denn, dieser hätte durch seinen Verteidiger ausdrücklich darauf verzichtet. Dieser Verzicht soll, um Wirksamkeit zu erlangen, gerade deshalb einer ausdrücklichen Erklärung des Verteidigers bedürfen, um dem Angeklagten die Möglichkeit einer vorhergehenden rechtlichen Beratung zu gewährleisten.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 118/08z
    Entscheidungstext OGH 04.11.2008 11 Os 118/08z
    Beisatz: Sinngemäße Anwendung des § 294 Abs 5 StPO im Auslieferungsverfahren. (T1)
  • 12 Os 116/09i
    Entscheidungstext OGH 27.08.2009 12 Os 116/09i
    Auch
  • 15 Os 126/09g
    Entscheidungstext OGH 14.10.2009 15 Os 126/09g
    Auch; Beisatz: Ist der nicht verhaftete Angeklagte - durch ein unabweisbares Hindernis - am Erscheinen verhindert, ohne durch seinen Verteidiger ausdrücklich auf die Teilnahme am Gerichtstag verzichtet zu haben, kommt eine Durchführung der Berufungsverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten gleichfalls nicht in Betracht. Denn nur so wird eine Gleichbehandlung verhafteter und nicht verhafteter Angeklagter erreicht, seit Abs 3 - der ständigen Rechtsprechung des EGMR folgend - außer dem Fall eines derartigen Verzichts die Vorführung jener zwingend vorschreibt (Ratz, WK-StPO § 296 Rz 2, § 471 Rz 2). (T2)
    Beisatz: Im Hinblick darauf, dass sich der Angeklagte am Tag der Berufungsverhandlung nach einem Unfall im Spital befand und im Tiefschlaf gehalten wurde, daher am Erscheinen verhindert war und keinen ausdrücklichen Verzicht auf die Teilnahme am Gerichtstag erklärt hatte, bestehen erhebliche Bedenken im Sinne des § 362 Abs 1 Z 2 StPO gegen die Richtigkeit der der Berufungsentscheidung zugrunde gelegten Annahme, dass die Voraussetzungen für eine Verhandlung und Urteilsfällung in Abwesenheit des (gehörig geladenen) Angeklagten gegeben gewesen wären. (T3)
  • 14 Os 125/15m
    Entscheidungstext OGH 15.12.2015 14 Os 125/15m
    Auch
  • 15 Os 5/17z
    Entscheidungstext OGH 15.02.2017 15 Os 5/17z
    Auch; Beis wie T2
  • 12 Os 153/17t
    Entscheidungstext OGH 18.01.2018 12 Os 153/17t
    Auch; Beis wie T2
  • 15 Os 70/21i
    Entscheidungstext OGH 02.07.2021 15 Os 70/21i
    Vgl; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124107

Im RIS seit

04.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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