RS OGH 2008/11/4 14Os123/08g (14Os124/08d, 14Os125/08a, 14Os126/08y), 12Os104/14g (12Os105/14d), 11O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.2008
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Norm

StPO §4
StPO §17
StPO §227 Abs1
StPO §447

Rechtssatz

Der Rücktritt der Staatsanwaltschaft von der Anklage vor der Hauptverhandlung gemäß §§ 227 Abs 1, 447 StPO aF bewirkte in den Fällen, in denen - wie hier - kein Privatbeteiligtenanschluss vorlag, eo ipso die Beendigung des Verfahrens und entfaltete daher schon als solcher Sperrwirkung. Die Einstellungsverfügung des Richters (§ 227 Abs 1, 447 StPO aF) war bloß deklarativer Natur. Jede weitere Verfolgungshandlung in der gleichen Sache ohne vorherige formelle Wiederaufnahme nach § 352 StPO verstößt demzufolge gegen den Anklagegrundsatz (§ 4 StPO) sowie gegen das - verfassungsrechtlich in Art 4 des 7.ZPMRK verankerte - Verbot wiederholter Strafverfolgung des § 17 StPO.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 123/08g
    Entscheidungstext OGH 04.11.2008 14 Os 123/08g
  • 12 Os 104/14g
    Entscheidungstext OGH 25.09.2014 12 Os 104/14g
    Auch; Beisatz: Tritt die Staatsanwaltschaft von der Anklage vor der Hauptverhandlung gemäß § 227 Abs 1 StPO zurück, so bewirkt dies ? in den Fällen, in denen bis dahin kein Privatbeteiligtenanschluss vorliegt ? eo ipso die Beendigung des Verfahrens und entfaltet daher unabhängig von der bloß deklarativen Einstellung des Verfahrens durch das Gericht schon als solches Sperrwirkung. Dies gilt in Jugendstrafsachen auch im Fall eines Privatbeteiligtenanschlusses, weil gemäß § 44 Abs 2 JGG Privatbeteiligten die Rechte gemäß § 72 StPO nicht zustehen. (T1)
  • 11 Os 132/14t
    Entscheidungstext OGH 09.12.2014 11 Os 132/14t
    Auch; Beisatz: Im Sinne des Prinzips „ne bis in idem“ hat eine solcherart rechtswirksame Beendigung eines Strafverfahrens zur Folge, dass eine (neue oder weitere) Verfolgung desselben Beschuldigten ohne vorherige formelle Wiederaufnahme gemäß § 352 StPO wegen derselben Tat nicht mehr zulässig ist. (T2)
  • 11 Os 2/15a
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 11 Os 2/15a
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124396

Im RIS seit

04.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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