Norm
StPO §4Rechtssatz
Der Rücktritt der Staatsanwaltschaft von der Anklage vor der Hauptverhandlung gemäß §§ 227 Abs 1, 447 StPO aF bewirkte in den Fällen, in denen - wie hier - kein Privatbeteiligtenanschluss vorlag, eo ipso die Beendigung des Verfahrens und entfaltete daher schon als solcher Sperrwirkung. Die Einstellungsverfügung des Richters (§ 227 Abs 1, 447 StPO aF) war bloß deklarativer Natur. Jede weitere Verfolgungshandlung in der gleichen Sache ohne vorherige formelle Wiederaufnahme nach § 352 StPO verstößt demzufolge gegen den Anklagegrundsatz (§ 4 StPO) sowie gegen das - verfassungsrechtlich in Art 4 des 7.ZPMRK verankerte - Verbot wiederholter Strafverfolgung des § 17 StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124396Im RIS seit
04.12.2008Zuletzt aktualisiert am
12.10.2015