Norm
StGB §21 Abs1Rechtssatz
Bei ursprünglicher Einweisung gemäß § 21 Abs 1 StGB führt der Wegfall der Zurechnungsunfähigkeit zu einer Einweisung nach § 21 Abs 2 StGB, was zur Folge hat, dass die Einweisungsdauer nach oben hin gleichbleibt, nach unten hin aber durch die Strafzeit begrenzt ist, es also zu einer Verschlechterung für den Eingewiesenen kommt. Soweit die Mängelrüge (Z5) daher zugunsten des Betroffenen die Begründung der Urteilsannahme mangelnder Dispositions- und Diskretionsfähigkeit releviert, fehlt es ihr an der Beschwer.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124358Im RIS seit
05.12.2008Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021