Norm
JN §51Rechtssatz
1. Lautet das Hauptbegehren nicht auf Geld, ist das in Geld bestehende Alternativbegehren für die Zuständigkeit maßgebend.
2. Eine Verschiebung der sachlichen Zuständigkeit vom allgemeinen Gerichtshof zum selbständigen Handelsgericht ist durch Vereinbarung möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2008:RW0000430Zuletzt aktualisiert am
09.02.2009