Norm
GmbHG §35 Abs1 Z6 letzter SatzRechtssatz
Der Ausschluss des Gesellschafter-Geschäftsführers von der Vertretung der Beklagten im Anfechtungsverfahren gilt auch für seinen Vertreter. Das kann auch nicht durch die Bestellung eines Rechtsvertreters umgangen werden. Es kommt nicht darauf an, ob der Vertreter hinsichtlich der Ausübung seiner Vertretungsmacht instruiert wurde (ähnlich zum Stimmrechtsausschluss gemäß §§ 114, 118 Abs 1 AktG bereits 6 Ob 28/08y und 6 Ob 98/08t).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124323Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009