RS OGH 2008/11/13 8Ob128/08v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.2008
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Norm

JN §45
JN §104 Abs1

Rechtssatz

Bejaht ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit mit der Begründung, die Parteien hätten eine entsprechende Zuständigkeitsvereinbarung im Sinn des §104 Abs 1 JN getroffen, so ist diese Entscheidung gemäß § 45 JN unanfechtbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124355

Im RIS seit

13.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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