RS OGH 2008/11/13 15Os15/08g (15Os148/08s, 15Os149/08p)

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Veröffentlicht am 13.11.2008
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Norm

StPO §473 Abs2

Rechtssatz

Wurde der Bedeutungsinhalt eines Texts in erster Instanz nicht festgestellt, muss insoweit ein vollständiges Beweisverfahren -einschließlich der Beachtung des § 252 Abs 2 StPO - durchgeführt werden. Mangels Trennbarkeit der Beweisaufnahmen zu den beiden entscheidenden Tatsachen (Bedeutungsinhalt einerseits und Tatsachenbehauptung oder Werturteil andererseits) schlägt hinsichtlich der vom Erstgericht getroffenen Feststellung, wonach dem Verständnis des Lesers nach ein Werturteil vorliege, die Beweiserleichterung des § 473 Abs 2 StPO nicht durch, sodass diese Bestimmung auch nicht verletzt wurde.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 15/08g
    Entscheidungstext OGH 13.11.2008 15 Os 15/08g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124363

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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