Norm
StPO §473 Abs2Rechtssatz
Wurde der Bedeutungsinhalt eines Texts in erster Instanz nicht festgestellt, muss insoweit ein vollständiges Beweisverfahren -einschließlich der Beachtung des § 252 Abs 2 StPO - durchgeführt werden. Mangels Trennbarkeit der Beweisaufnahmen zu den beiden entscheidenden Tatsachen (Bedeutungsinhalt einerseits und Tatsachenbehauptung oder Werturteil andererseits) schlägt hinsichtlich der vom Erstgericht getroffenen Feststellung, wonach dem Verständnis des Lesers nach ein Werturteil vorliege, die Beweiserleichterung des § 473 Abs 2 StPO nicht durch, sodass diese Bestimmung auch nicht verletzt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124363Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009