Norm
MedienG §7bRechtssatz
Ein Entschädigungsanspruch nach § 7b MedienG steht demjenigen einer strafbaren Handlung Verdächtigen, aber nicht rechtskräftig Verurteilten zu, der in einem Medium einer gerichtlich strafbaren Handlung als überführt oder schuldig hingestellt oder als Täter dieser strafbaren Handlung und nicht bloß als tatverdächtig bezeichnet worden ist. Bei verfassungskonformer Interpretation der Begriffe „überführt oder schuldig hingestellt" ist mit Blick auf die durch Art 10 MRK garantierte Freiheit der Meinungsäußerung zu beachten, dass der einem Straffall zugrunde liegende Sachverhalt berichtbar bleiben muss. Eine den Gerichten vorbehaltene Wertung iS einer Lösung der Tat- oder Schuldfrage ist jedoch unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124327Im RIS seit
13.12.2008Zuletzt aktualisiert am
25.10.2016