Norm
StPO §258 Abs1Rechtssatz
In erster Instanz unterlassene - nicht anders als erfolgreich wegen eines Verfahrens- oder Begründungsmangels angefochtene - Feststellungen können vom Berufungsgericht nur nach Maßgabe des vierten und fünften Abschnitts des XVII. (seit 1. Jänner 2008: 14.) Hauptstücks der StPO nachgeholt werden. Hat das Berufungsgericht seine Feststellungen ohne jedes Beweisverfahren getroffen, so hat es seinerseits § 474 StPO verletzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124362Im RIS seit
13.12.2008Zuletzt aktualisiert am
06.12.2018